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The German American Trade Association
- A Not For Profit Organization -


                                                                                                                                                                             

Schutz vor Produkthaftung

Wenn ein deutsches Unternehmen in den Vereinigten Staaten seine Produkte veräußert unterliegt es zwangsläufig dem amerikanischen Produkthaftungsrecht.  Und zwar auch dann, wenn seine dortige Zweigniederlassung als Veräußerer auftritt oder man für die Lieferung in die USA deutsches Recht vereinbart hat. Solange die deutsche Firma als „Hersteller’ anzusehen ist, kann sie in den USA direkt verklagt werden. 

Die möglichen Auswirkungen von Produkthaftungsfällen sind aus Funk und Presse hinreichend bekannt: hier $2 Millionen für den angeblich im Mikrowellenherd getrockneten Kanarienvogel, dort $3 Millionen für eine alte Dame, der McDonalds Kaffee zu heiß war.  Stets entscheidet eine Laienjury über den Fall.  Da es um deren Geld nicht geht, ist man gerne großzügig.  Eine deutsches Unternehmen mit „deep pockets” ist als Beklagte stets willkommen. 

Was die Sache besonders bitter macht für deutsche Unternehmen, ist das ungerechte amerikanische Zivilrechts-System.  Dieses benachteiligt - statistisch belegt - ausländische Unternehmen ganz besonders.  Während der Kläger ohne Kostenrisiko prozessiert [s.u.], muss das Unternehmen auch bei vollem Obsiegen seine gesamten Prozesskosten tragen.  Und auch die weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen können von erheblicher Tragweite sein.  Man erinnere sich, dass im Anschluss an die sog. Vorwärtsfälle, bei denen ein Audi (natürlich nur in Amerika!) im Parkgang angeblich vorwärts fuhr und Menschen verletzte, Audi nahezu den gesamten amerikanischen Markt verlor. 

Im Rahmen aller Projekte zum US-Markteintritt stellen wir in Zusammenarbeit mit unseren Fachanwälten (s.u.) sicher, dass das deutsche Unternehmen diesem leidvollen Szenario nicht schutzlos ausgeliefert ist.

Das Unternehmen kann durch interne Maßnahmen dafür Vorsorge treffen, dass es zu einem Produkt-haftungsfall gar nicht erst kommt.  Hierzu gehören neben der reinen Quali-tät des Produktes all diejenigen Maßnahmen, die den gesetzlichen Anforderungen Rech-nung tragen, ausschließlich sichere Produkte in den amerikanischen Markt zu bringen. Nicht nur Handbücher und Broschüren sind anzupassen und mit industriespezifischen Warnhin-weisen zu versehen, sondern auch die Website, Verträge und die Werbemittel des Un-ternehmens entsprechend zu prüfen.

Die o.g. Maßnahmen sind in erster Linie ein Mittel zur Klageverhinderung. Denn wenn die Produkte durch Warnungen am Produkt selbst sowie durch Änderungen in der Dokumen-tation an den niedrigeren Ausbildungsstandard der amerikanischen Arbeiter und Konsumen-ten angepasst wurden, sinkt das Verletzungsrisiko. Außerdem sinkt das Klagerisiko. Denn anders als in Europa erlaubt das Zivilrechtssystem in den USA Klagen auf Basis eines Erfolgshonorars [Contingency Fee]. Wenn der angeblich vom Produkt des Herstellers Verletzte einen Contingency-Anwalt findet, der sich der Sache annimmt, so klagt er ohne Kosten, während das Unternehmen sich aufwendig verteidigen muss. Dies wird allerdings nur dann der Fall sein, wenn der Anwalt einen Ansatzpunkt für Haftung findet. Hat das Unter-nehmen hingegen seine Hausaufgaben gemacht, und seine Produkte an die gesetz-lichen Anforderungen angeglichen, so ist dies in der Regel nicht der Fall. 

Die o.g. Präventivmaßnahmen vermindern insofern das Produkthaftungsrisiko in ganz erhe-blichem Maße.

Für die rechtlichen Arbeiten im Bereich Produkthaftung greift die GATA auf die Dienst-leistungen der New Yorker Kanzlei Bagg Roske & Associates zurück, die sich auf die Vertretung deutscher Unternehmen spezialisiert hat und auf dem Gebiet der Produkt-haftung führend ist [www.br-uslaw.com].