Schutz vor Produkthaftung
Wenn ein deutsches Unternehmen
in den Vereinigten Staaten seine Produkte veräußert
unterliegt es zwangsläufig dem amerikanischen
Produkthaftungsrecht. Und
zwar auch dann, wenn seine dortige Zweigniederlassung als
Veräußerer auftritt oder man für die
Lieferung in die USA deutsches Recht vereinbart hat. Solange die
deutsche Firma als „Hersteller’ anzusehen ist, kann
sie in den USA direkt verklagt werden.
Die möglichen Auswirkungen von Produkthaftungsfällen
sind aus Funk und Presse hinreichend bekannt: hier $2 Millionen
für den angeblich im Mikrowellenherd getrockneten
Kanarienvogel, dort $3 Millionen für eine alte Dame,
der McDonalds Kaffee zu heiß war.
Stets entscheidet eine Laienjury über den Fall. Da es um deren Geld nicht
geht, ist man gerne großzügig.
Eine deutsches Unternehmen mit „deep
pockets” ist als Beklagte stets willkommen.
Was die Sache besonders bitter macht für deutsche Unternehmen,
ist das ungerechte amerikanische Zivilrechts-System.
Dieses benachteiligt - statistisch belegt -
ausländische Unternehmen ganz besonders.
Während der Kläger ohne Kostenrisiko
prozessiert [s.u.], muss das Unternehmen auch bei vollem Obsiegen seine
gesamten Prozesskosten tragen.
Und auch die weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen können von
erheblicher Tragweite sein. Man
erinnere sich, dass im Anschluss an die sog.
Vorwärtsfälle, bei denen ein Audi (natürlich
nur in Amerika!) im Parkgang angeblich vorwärts fuhr und
Menschen verletzte, Audi nahezu den gesamten amerikanischen Markt
verlor.
Im Rahmen aller Projekte zum US-Markteintritt stellen wir in
Zusammenarbeit mit unseren Fachanwälten (s.u.) sicher, dass
das deutsche Unternehmen diesem leidvollen Szenario nicht schutzlos
ausgeliefert ist.
Das Unternehmen kann durch interne Maßnahmen dafür
Vorsorge treffen, dass es zu einem Produkt-haftungsfall gar nicht erst
kommt. Hierzu
gehören neben der reinen Quali-tät des Produktes all
diejenigen Maßnahmen, die den gesetzlichen Anforderungen
Rech-nung tragen, ausschließlich sichere Produkte in den
amerikanischen Markt zu bringen. Nicht nur Handbücher und
Broschüren sind anzupassen und mit industriespezifischen
Warnhin-weisen zu versehen, sondern auch die Website, Verträge
und die Werbemittel des Un-ternehmens entsprechend zu prüfen.
Die o.g. Maßnahmen sind in erster Linie ein Mittel zur
Klageverhinderung. Denn wenn die Produkte durch Warnungen am Produkt
selbst sowie durch Änderungen in der Dokumen-tation an den
niedrigeren Ausbildungsstandard der amerikanischen Arbeiter und
Konsumen-ten angepasst wurden, sinkt das Verletzungsrisiko.
Außerdem sinkt das Klagerisiko. Denn anders als in Europa
erlaubt das Zivilrechtssystem in den USA Klagen auf Basis eines
Erfolgshonorars [Contingency Fee]. Wenn der angeblich vom Produkt des
Herstellers Verletzte einen Contingency-Anwalt findet, der sich der
Sache annimmt, so klagt er ohne Kosten, während das
Unternehmen sich aufwendig verteidigen muss. Dies wird allerdings nur
dann der Fall sein, wenn der Anwalt einen Ansatzpunkt für
Haftung findet. Hat das Unter-nehmen hingegen seine Hausaufgaben
gemacht, und seine Produkte an die gesetz-lichen Anforderungen
angeglichen, so ist dies in der Regel nicht der Fall.
Die o.g. Präventivmaßnahmen vermindern insofern das
Produkthaftungsrisiko in ganz erhe-blichem Maße.
Für die rechtlichen Arbeiten im Bereich Produkthaftung greift
die GATA auf die Dienst-leistungen der New Yorker Kanzlei Bagg Roske
& Associates zurück, die sich auf die Vertretung
deutscher Unternehmen spezialisiert hat und auf dem Gebiet der
Produkt-haftung führend ist [www.br-uslaw.com].